Seit dem 1. Dezember 2021 gilt eine Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes, auf die viele Verbraucher lange gewartet haben.
Die Änderungen betreffen Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge und besagen unter anderem Folgendes:
Wenn ein Vertrag seine Mindestlaufzeit erreicht hat, verlängert er sich nicht mehr automatisch um 1 Jahr, wie bisher, sondern ist dann monatlich kündbar. Bei Umzug, oder wenn die versprochene Leistung, wie zum Beispiel die Internetgeschwindigkeit nicht erbracht wird, darf sogar innerhalb der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Außerdem müssen die Telefongesellschaften den Wechsel zu einem anderen Anbieter einfacher machen, indem sie eine reibungslose Rufnummernmitnahme sicher zu stellen haben. Dabei kümmert sich der neue Anbieter um den Wechsel, und der alte Anbieter muss seine Leistung bis zum erfolgreichen Wechsel erbringen. Sollte es trotzdem zu Unterbrechungen kommen, so stehen dem Kunden ab dem zweiten Arbeitstag ohne Netz eine Entschädigung von mindestens 10 Euro zu. Außerdem müssen die Kunden auch nach Kündigung eines Telekommunikationsvertrages weiterhin Zugriff auf die dazu gehörige Mailadresse haben. Letztes bonbon, welches erwähnt werden soll ist die neue Informationspflicht für den Telekommunikationsanbieter: Um im Tarifdschungel den Überblick behalten zu können, müssen die Kunden jetzt einmal im Jahr über den optimalen Tarif zu den gewünschten Leistungen informiert werden. Damit hat man dann auch als Langzeitkunde endlich die Vorteile, die oft nur Neukunden versprochen werden.
Maik Sandmüller, Fachinformatiker und Sachverständiger für Datenschutz
Dieser Beitrag gehört zur Kolumne „Computerprobleme“, die regelmässig im Unstrut-Echo erscheint.
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