Mobilfunk: Handy-Spezial – neues TKG (Telekommunikationsgesetz)

Am dem 1. Dezember 2021 tritt eine Neuregelung vom Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Viele Verbraucher haben darauf lange gewartet. Jetzt ist es soweit.

Mobilfunk


Die Änderungen betreffen Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge. Sie besagen unter anderem Folgendes:
Wenn ein Vertrag seine Mindestlaufzeit erreicht hat, verlängert er sich nicht mehr automatisch um 1 Jahr. Er ist dann monatlich kündbar. Bei Umzug darf sogar innerhalb der Laufzeit gekündigt werden. Gleiches gilt, wenn die versprochene Leistung, wie zum Beispiel die Internetgeschwindigkeit nicht erbracht wird.

Außerdem müssen die Telefongesellschaften den Wechsel zu einem anderen Anbieter einfacher machen. Sie müssen eine reibungslose Rufnummernmitnahme sicher stellen. Der neue Anbieter kümmert sich um den Wechsel. Der alte Anbieter muss seine Leistung bis zum erfolgreichen Wechsel weiter erbringen. Sollte es trotzdem zu Unterbrechungen kommen, so steht dem Kunden eine Entschädigung zu. Ab dem zweiten Arbeitstag ohne Netz gibt es mindestens 10 Euro.

Kunden müssen auch nach der Kündigung Zugriff auf die dazu gehörige Mailadresse haben. Damit geht auch Nichts mehr verloren.

Und es gibt noch ein Bonbon für die Kunden. Das ist die neue Informationspflicht für den Telekommunikationsanbieter. Diese hilft, im Tarifdschungel den Überblick zu behalten. Einmal im Jahr informiert der Anbieter über alle Tarife und Preise. Langzeitkunden haben so endlich einen Überblick. Vorteile gibt es nun nicht mehr nur für Neukunden.

Ein schönes neues Telekommunikationsgesetz haben wir da. Danke dafür!

Maik Sandmüller, Fachinformatiker und Sachverständiger für Datenschutz

Dieser Beitrag gehört zur Kolumne „Computerprobleme“, die regelmässig im Unstrut-Echo erscheint.

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